Satzung

Übersicht

Präambel

Der Allgemeine Sportverein Einigkeit 1860/03/06 Süchteln e.V. (kurz: ASV) fördert den Sport und die Jugendhilfe.
Seine Amtsträger*, Übungsleiter und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder-und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger, Übungsleiter und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.
Der ASV tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der ASV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der ASV fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.   Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der ASV hat sich ein Leitbild gegeben, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller Mitarbeiter orientieren.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung durchgehend die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf alle Geschlechter.

1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  1. Name des Vereins: Allgemeiner Sportverein (kurz: ASV) Einigkeit 1860/03/06 Süchteln e.V., gegründet am 31. Mai 1985.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Viersen, Stadtteil Süchteln. Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Mitgliedschaften
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendhilfe.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein darf Mitglied in Bünden und Verbänden sein. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Vereinigungen an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt und Austritt in Bünde und Verbände beschließen.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Beitrittsantrag muss unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.        Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Ein Beitrittsanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Beitritts besteht nicht.
4 Arten der Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat:
    Aktive Mitglieder
    Fördermitglieder
    Außerordentliche Mitglieder und
    Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für juristische Personen kann individuell vereinbart werden. Hierüber entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    mit dem Tod des Mitgliedes,
    durch Austritt des Mitgliedes (Kündigung),
    durch Ausschluss des Mitgliedes,
    durch Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft,
    durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform durch Brief oder Email an die Geschäftsadresse des ASV Einigkeit Süchteln e.V. Der Austritt kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    grob gegen die Satzungen oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
    in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt,
    sich grob unsportlich verhält,
    dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch
    Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes aktive Mitglied berechtigt.
  5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich mittels Briefs zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss gilt drei Tage nach Versand als bekanntgegeben.
  7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.
  8. Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
  9. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
6 Beiträge, Gebühren, Zuschläge, Umlagen
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Mitglieder werden mit Vollendung des 21. Lebensjahrs beitragsmäßig als erwachsene Mitglieder veranlagt.
  2. Über die Höhe sämtlicher Beiträge, Umlagen und Gebühren gemäß Abs. 1 entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages (Erwachsene) festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Aushang in einem Schaukasten des ASV bekannt zu geben.
  3. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
7 Rechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Gesamtvorstand,
der Geschäftsführende Vorstand (GeVo),
der Vereinsjugendtag,
der Ehrenrat.

9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Alle Mitglieder sind gemäß Abs. 4 zur Teilnahme einzuladen.
  3. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind ausschließlich die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist sind mit der ordentlichen Mitgliederversammlung identisch.
  4. Die Einladung erfolgt durch Aushang in einem Schaukasten des ASV. Darüber hinaus können alle sonstigen zur Verfügung stehenden Medien genutzt werden. Eine Pressemitteilung kann versandt werden.
  5. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
  6. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung begründete Anträge zur Tagesordnung schriftlich bei der Geschäftsstelle einreichen. In dringenden Angelegenheiten entfällt die Antragsfrist ersatzlos. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob ein solcher Antrag die notwendige Dringlichkeit besitzt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.                        Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  10. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Soweit eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  11. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für die anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes ist eine Blockwahl zulässig. Die Mitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit den wesentlichen Ergebnissen zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  13. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Feststellung der Jahresrechnung,
    b) Entgegennahme des Berichtes des Gesamtvorstandes,
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes,
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    f) die Auflösung des Vereins,
    g) Wahl des Gesamtvorstandes,
    h) Bestätigung der Wahlen des Vereinsjugendtages,
    i) Wahl der Kassenprüfer,
    j) die Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zuschläge und Umlagen,
    k) Beschlussfassung über Anträge gemäß Abs. 6,
    l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10 Geschäftsführende Vorstand (GeVo)
  1. Der Geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu 4 stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem Finanzvorstand sowie dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.
  2. Ämter in Personalunion sind unzulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter oder ein Stellvertreter mit wahlweise dem Finanzvorstand oder dem 1. Geschäftsführer gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Die Bestellung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  4. Aufgabe des Geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder eine Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Geschäftsführende Vorstände bleiben solange im Amt, bis neue Vorstände gewählt sind.
  6. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes ein. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, leitet die Sitzung. Er ist verpflichtet, den Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Geschäftsführende Vorstand tagt im Regelfall einmal monatlich.
  7. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Geschäftsführende Vorstand, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, hauptamtlicher Kräfte bedienen.           Die Anstellung hauptamtlicher Kräfte bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Hauptamtliche Kräfte können zu Besonderen Vertretern
    gemäß § 30 BGB bestellt werden.
11 Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand wacht darüber, dass die Zwecke des Vereins gemäß § 2 verfolgt werden. Er besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Geschäftsführer, dem stellvertretenden Finanzvorstand, dem Organisationsleiter, dem Versicherungsbeauftragten, dem Medienwart, 3 Beisitzern, den Abteilungsleitern und den Jugendwarten der Abteilungen, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses sowie dem oder den Ehrenvorsitzenden.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand, der 2. Geschäftsführer, der stellvertretende Finanzvorstand, der Organisationsleiter, der Versicherungsbeauftragte, der Medienwart, die Abteilungsleiter sowie die drei Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Für ausscheidende Personen des Gesamtvorstandes kann der Gesamtvorstand durch Beschluss kommissarisch Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen (Kooptation).
  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes ein. Er leitet die Sitzung und informiert den Gesamtvorstand über die laufenden Geschäfte und sonstigen Belange des Vereins. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes verlangt wird. Der Gesamtvorstand tagt für gewöhnlich sechs Mal im Jahr.
  5. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
    Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
    kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes,
    Beschlussfassung über die Beitrags- Ehren- und Finanzordnung des Vereins,
    Gründung und Schließung von Abteilungen,
    Genehmigung von Abteilungsordnungen,
    Informationsaustausch über die Belange der Abteilungen und des Gesamtvereins,
    Beschlussfassung über Datenschutzaufgaben,
    Bestätigung der Abteilungsleiter sowie Abgabe von Wahlempfehlungen an die Mitgliederversammlung,
    Beteiligung an der Jugendordnung,
    Beauftragung einer Kassenprüfung gemäß § 16 Abs. 2.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten. Bei Verstößen ist der Gesamtvorstand berechtigt, Vereinsstrafen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 oder § 11 Abs. 7 zu verhängen.
  7. Das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann alternativ auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
  8. Erteilung einer Rüge oder Abmahnung,
    Ableistung von Sozialstunden innerhalb des Vereins,
    Betretungsverbot für Sportanlagen, auf denen der ASV das Hausrecht ausübt,
    Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro,
    befristeter Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb (bis max. 6 Monate).
  9. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
  10. Der Beschluss über die Vereinsstrafe ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Brief gilt 3 Tage nach Absendung als zugestellt und der Beschluss damit als bekannt gegeben. Mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied ist die Vereinsstrafe wirksam.
  11. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.
12 Abteilungen
  1. Innerhalb des Vereins bestehen Abteilungen für die unterschiedlichen sportlichen Aktivitäten. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann mit 3/4-Mehrheit die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter und einen Jugendwart geführt und im Gesamtvorstand vertreten.
  2. Jede Abteilung bestimmt für die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Gesamtvorstand bestätigt den Abteilungsleiter durch Beschluss und schlägt diesen der Mitgliederversammlung zur Wahl vor. Mehrmalige Amtszeiten sind zulässig.
  3. Die Regelungen gemäß Abs. 2 gelten analog für die Jugendwarte der Abteilungen.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
13 Jugend des Vereins
  1. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die Jugendwarte. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbst. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Organe der Vereinsjugend sind: der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuss, der Jugendtag der Abteilungen, die Jugendfachausschüsse.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag beschlossen wird. Nach Beschluss durch den Vereinsjugendtag ist die Jugendordnung dem Gesamtvorstand zur Beteiligung vorzulegen. Der Gesamtvorstand legt die Jugendordnung der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
14 Ehrenrat
  1. Der Verein hat einen Ehrenrat. Der Ehrenrat hat gegenüber dem Gesamtvorstand beratende Funktion und hat ein Vorschlagsrecht für die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften. Er ist nicht zuständig für die Regulierung von Streitigkeiten.
  2. Mitglieder des Ehrenrates sind Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. Der Ehrenrat kann zusätzlich bis zu 5 ehrenamtliche Beisitzer berufen. Der Ehrenrat tagt mindestens einmal jährlich. Zu den Sitzungen können Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen werden.
  3. Der Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen des Ehrenrates ein und leitet die Sitzungen. Der 1. Geschäftsführer ist Sekretär des Ehrenrates. Er bedient sich zur Organisation der Infrastruktur der Geschäftsstelle.
15 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Abteilungsleiter sind in Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht übt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz¬anspruch nach BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
16 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Stellvertreters beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und der Stellvertreter in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden sollen. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Kassenführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Finanzvorgänge des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen, Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. An der Kassenprüfung nehmen neben den Prüfern der Finanzvorstand und der stellvertretende Finanzvorstand teil. Ein Steuerberater kann hinzugezogen werden. Die Prüfung ist durch den Finanzvorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung anzuberaumen.
17 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist zuständig für den Beschluss über den Erlass, die Änderung sowie die Aufhebung einer Beitragsordnung, einer Ehrenordnung sowie einer Finanzordnung. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

18 Haftung
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
19 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund NRW mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sports und der Jugendhilfe in der Stadt Viersen verwendet werden darf.
  2. Als Liquidatoren werden zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bestellt.
20 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Das Nähere über den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die vom Gesamtvorstand beschlossene Datenschutzerklärung.

21 Inkrafttreten – Außerkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.05.2022 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Süchteln, im Mai 2022
Wolfgang Güdden
Vorsitzen

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