Übersicht

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Zur „Vereinsjugend“ zählen alle Mitglieder des ASV Einigkeit Süchteln bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugend der Fachabteilungen.

§ 2 Aufgaben
  1. Die ASV-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet selbst über die Verwendung
    ihrer zufließenden Mittel.
  2. Aufgaben der ASV-Jugend sind insbesondere:
       1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
       2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
       3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
       4. Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung zeitgemäßer Zusammenkunft
       5. Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
       6. Pflege der nationalen und internationalen Verständigung
§ 3 Organe

Organe der ASV-Jugend sind: der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuss, der Jugendtag der jeweiligen
Fachabteilung, die Jugendfachausschüsse.

§ 4 Vereinsjugendtag
  1. Die Einberufungen zum Vereinsjugendtag sind ordentliche und außerordentliche. Der Vereinsjugendtag ist das höchste Organ der Jugend des ASV Einigkeit Süchteln.
  2. Er besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern im Sinne des § 1 dieser Ordnung und allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitgliedern.
  3. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
    o Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit von evtl. Ausschüssen
    o Entgegennahme der Berichte und Kassenabschlüsse
    o Beratung der Jahresrechnungen und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    o Entlastung des Vorsitzenden m/w
    o Wahl des Vorsitzenden m/w und der Stellvertreter m/w
    o Wahl von bis zu zwei Beisitzern
    o Wahl der beiden Jugendvertreter
    o Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt- und Kreisebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat
    o Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Dies geschieht unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an den bekannten Stellen wie Sportstätten, Vereinsheim und Schaukästen, wie auch über die elektronischen Medien.
    Auch sollte versucht werden, dies über die örtliche Presse zu veröffentlichen.
  5. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse dies erfordert oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder im Vereinsjugendausschuss dies schriftlich – unter Angabe von Gründen – beim Vorsitzenden der Vereinsjugend beantragt.
  6. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Er wird beschlussunfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, mit Ausnahme von § 8.
  8. Die Mitglieder, die das 12. Lebensjahr überschritten haben, haben je eine – nicht übertragbare – Stimme.
§ 5 Jugendtag der jeweiligen Fachabteilung
  1. Die Jugendtage der Fachabteilungen (mit mindestens 10 Jugendlichen) sind ordentliche und außerordentliche.
  2. Aufgaben des Jugendtages der jeweiligen Fachabteilung:
  3. Der ordentliche Jugendtag der jeweiligen Fachabteilung findet im ersten Quartal des Jahres statt und sollte, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Vereinsjugendtages, vor dem Termin des Vereinsjugendtages liegen. Er wird vom Jugendobmann* des jeweiligen Fachjugendtages zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Einladung wie unter § 4, Abs. 3).
  4. Ein außerordentlicher Jugendtag einer Fachabteilung findet statt, wenn das Interesse der Jugend einer Fachabteilung es erfordert oder wenn mindestens ¼ der stimmbe- rechtigten Mitglieder der jeweiligen Fachjugend dies schriftlich – unter Angabe von Gründen – beim Vorsitzenden des Fachjugendtages beantragt.
  5. Der Jugendtag einer Fachabteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Mitglieder der jeweiligen Fachjugend, die das 12. Lebensjahr überschritten haben, haben je eine – nicht übertragbare – Stimme.
  8. Die Jugend der Fachabteilungen kann Ausschüsse einrichten, die dem Vorstand bei Bedarf zuarbeiten.
§ 6 Vereinsjugendausschuss
  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
    1. dem Vorstand der Vereinsjugend:
    -dem Vorsitzenden m/w
    -einem 1. Stellvertreter m/w
    -einem 2. Stellvertreter m/w
    -bis zu zwei Beisitzern
    -einem weiblichen und einem männlichen Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl noch
    Jugendliche im Sinne des § 1 dieser Ordnung sind.
    2. dem erweiterten Kreis der Ausschussmitglieder
    Dazu zählen die Jugendobleute* der Fachabteilungen und je ein weiterer Delegierter.
  2. Der Vorsitzende m/w des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt der Jugend-ausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
  3. Der Vorsitzende ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand und im Vereinsvorstand.
    Der 1. Stellvertreter ist Mitglied im Vorstand.
    Die Jugendvertreter werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
  4. Die Vorstandsmitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag, mit Ausnahme der Jugendvertreter, für drei Jahre gewählt. Die beiden Jugendvertreter werden für jeweils ein Jahr gewählt.
  5. In den Vereinsjugendausschuss kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, welches das 12. Lebensjahr überschritten hat.
  6. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  7. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.     Hierzu ist eine schriftliche, telefonische oder auch eine Einladung per E-Mail ausreichend.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Ordnungen der entsprechenden Fachverbände.

§ 8 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem – speziell zu diesem Zweck einberufenen – außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Beschluss muss vom Gesamtvorstand des Vereins getragen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Jugendordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.04.1997 genehmigt und trat am 01.07.1997 in Kraft. Änderungen wurden bei der Mitglieder- versammlung am 11.04.2008 beschlossen.
Die geänderte Jugendordnung tritt am 01.07.2008 in Kraft.

* Der Begriff Jugendobleute (bzw. Jugendobmann) ist der Satzung des ASV Süchteln entnommen und stehtgleichbedeutend für Jugendwart oder Jugendleiter.

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