Beitragsordnung

Beitragsordnung des ASV Einigkeit 1860/03/06 Süchteln e.V.

Diese Beitragsordnung regelt alle Eventualitäten, die mit Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Kursgebühren oder Umlagen etc. zu tun haben.

Auch regelt diese Ordnung Zahlungsmodalitäten, Befreiungen, Stundungen o.ä.
Entscheidungen zu § 1, Absatz a, b und d werden von der Mitgliederversammlung getroffen.

Ferner obliegt der Mitgliederversammlung die grundsätzliche Entscheidung zu Kursgebühren und abteilungsbezogenen Sonderbeiträgen, die als Zusatzbeitrag zu den unter § 1, Absatz b aufgeführten Beiträgen zu verstehen sind.

§ 1 Mitgliedsbeiträge
  1. Für jedes neue Mitglied wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 6,00 € erhoben. Diese deckt die Kosten für die Mitgliederverwaltung, Spielerpässe usw. und wird mit dem ersten Beitrag erhoben.
  2. Der ASV erhebt von jedem Mitglied einen monatlichen Beitrag. Er beträgt ab 01.01.2011:
    Beitragsgruppe 1
    Für Mitglieder unter 21 Jahren:
    6,50 €
    Das gilt auch für Wehr- und Zivildienstleistende, Schüler und Studenten bis 27 Jahre, sofern jedes Jahr bis zum 01. Dezember diese Ermäßigung für das Folgejahr beantragt und belegt wird.
    Beitragsgruppe 2
    Für Erwachsene ab 21 Jahren:
    9,50 €
    Beitragsgruppe 3
    Förderbeitrag für passive Mitglieder:
    3,50 €
    Beitragsgruppe 4
    Familienbeitrag (ab 2 Personen, davon mind. 1 Kind oder Eheleute):
    16,00 €
    Beitragsgruppe 5
    Teilnehmer an einem Saisonangebot vom 01.10. eines Jahres bis zum
    31.03. des Folgejahres zahlen einen Pauschalbeitrag von:
    75,00 €

    Eine Aufnahmegebühr wird in Beitragsgruppe 5 nicht erhoben.

    Eine Kündigung ist zur Beendigung nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft endet zum letzten Tag des vereinbarten Halbjahreszeitraumes.

  3. Für Abteilungen mit besonders hohen Ausgaben je Sportler können Sonder-beiträge erhoben werden. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der jeweiligen Abteilung vorgeschlagen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
  4. Ferner kann der Verein Umlagen erheben, wenn diese notwendig werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Für spezielle Kurse (besonders im Breitensport) können nach Bedarf Kursgebühren erhoben werden. Die Höhe der Kursgebühren wird von der jeweiligen Abteilung vorgeschlagen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
§ 2 Beitragsbefreiungen, Ermäßigungen, Stundungen
  1. Der Verein kann Beitragsbefreiungen, Ermäßigungen, Stundungen ermöglichen. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Geschäftsführende Vorstand. Ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Besitzer des „Viersenpasses“ (oder ähnliche soziale Angebote, die der ASV mitträgt) erhalten 50% Ermäßigung auf die anfallenden Beiträge. Hier ist jährlich nachzuweisen (bis zum 01.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr), daß die Gegebenheiten zur Erlangung der Ermäßigung noch vorliegen.
§ 3 Zahlungsmodalitäten
  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird per Bankeinzugsverfahren vom Verein abgewickelt.
  2. Ausnahmen sind nur auf schriftlichen Antrag im Einzelfall möglich, wenn der Geschäftsführende Vorstand dies billigt, das jedoch nur, wenn triftige Gründe vorliegen. Einen rechtlichen Anspruch hierauf gibt es jedoch nicht.
    Die entstehenden Kosten für Rechnungsschreibung oder Mahnung werden pro Vorgang mit 1,50 € festgelegt.
  3. Das Mitglied hat die Möglichkeit, durch wahlweise jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung die Häufigkeit des Einzuges selbst zu bestimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Beitragseinzuges

Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung an den ASV Einigkeit Süchteln, Postfach 12 01 11, 41719 Viersen, oder an die Mitgliederverwaltung vorgenommen werden. Der Austritt kann mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres durch das Mitglied oder dessen gesetzlichem Vertreter erfolgen.
Eine Kündigung entfällt für Mitgliedschaften in der Beitragsgruppe 5.

§ 5 Sonstige Vereinbarungen

Bei Widerruf des Bankeinzuges oder bei Weigerung der Bank zur Zahlung werden die dann entstehenden Kosten (die dem Verein von den Banken belastet werden) plus der Mahngebühr per Rechnung erhoben.


Die vorstehende Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.09.2010 beschlossen und tritt am 01.01.2011 in Kraft.

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